§ 79 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Vollziehung

§ 79

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 7 und der §§ 34 bis 37 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  2. 2. hinsichtlich des § 21, des § 75 und - insoweit diese Bestimmung Angelegenheiten den Gerichten zur Besorgung zuweist - des § 71 der Bundesminister für Justiz;
  3. 3. hinsichtlich des § 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  4. 4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)