Vollziehung
§ 79
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 7 und der §§ 34 bis 37 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
- 2. hinsichtlich des § 21, des § 75 und - insoweit diese Bestimmung Angelegenheiten den Gerichten zur Besorgung zuweist - des § 71 der Bundesminister für Justiz;
- 3. hinsichtlich des § 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
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