§ 79 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Leistungen

§ 79.

(1) Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:

  1. 1. Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 88 und 89);
  2. 2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (§§ 90 bis 93), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 99) oder Anstaltspflege (§§ 95, 96, 97 und 98);
  3. 3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (§§ 102 bis 102d);
  4. 4. Zahnbehandlung und Zahnersatz (§ 94).

(2) Bei Bestand einer Zusatzversicherung (§ 9) sind Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 105 bis 108 zu gewähren.

(3) Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) handelt.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12113565

alte Dokumentnummer

N6199751303L

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