§ 79 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1964

Überstellung in eine andere Dienststufe

§ 79

§ 79. Wird ein zeitverpflichteter Soldat in eine andere Dienststufe überstellt, so bleibt er in der erreichten Gehaltsstufe. Eine Änderung des nächsten Vorrückungstermines tritt nicht ein.

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