Betreten fremder Grundstücke durch Triftberechtigte
§ 79.
Die Eigentümer von Grundstücken entlang der Triftstrecke haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Triftberechtigten und ihre Beauftragten zu dulden. Hiedurch bleiben die nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und dem Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, aus Gründen der Sicherheit für das Betreten von Grundstücken geforderten Voraussetzungen unberührt. Der zur Duldung verpflichtete Eigentümer hat Anspruch auf Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 60/1957
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132210
alte Dokumentnummer
N8197522441L
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