Sonderzahlungen
§ 79.
Die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sonderzahlungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Sonderzahlungen vom Zuschuß zu berechnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102149
alte Dokumentnummer
N6198610287G
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