§ 79 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zeitpunkt der Veröffentlichung

§ 79

(1) § 79.Die Veröffentlichung des Prospektes gemäß § 78 hat spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Aufnahme der Notierung zu erfolgen.

(2) Der erste Notierungstag ist vom Präsidenten einvernehmlich mit dem Emittenten zu bestimmen. Geht der Notierung eine öffentliche Emission voraus, so darf der Notierungstag frühestens der Tag nach dem Ablauf der Zeichnungsfrist sein, wenn eine solche festgesetzt ist.

(3) Die Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers ist vom Emittenten unter genauer Bezeichnung des Wertpapiers, des Emittenten und des Notierungstages im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und von der Börse in ihrem Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.

(4) Ist gemäß § 75 Abs. 3 eine Prospektpflicht nicht gegeben, weil innerhalb der letzten zwölf Monate ein Prospekt veröffentlicht wurde, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so ist in der Bekanntmachung gemäß Abs. 3 anzugeben, wo dieser Prospekt veröffentlicht wurde oder wo er erhältlich ist.

(5) Emittenten, deren Wertpapiere gemäß § 66 Abs. 5 zweiter Satz zugelassen sind, haben der Börsekammer vor der Festsetzung des ersten Notierungstages gemäß Abs. 2 im Wege eines Kreditinstitutes, das Mitglied dieser Börse ist, die gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 zu veröffentlichenden Angaben zu übermitteln.

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