Freigabe
§ 79.
(1) Die zuständige Behörde hat davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Freigabe gemäß § 13a Abs. 2 StrSchG gegeben sind, wonach für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, wenn:
- 1. für eine uneingeschränkte Freigabe von
- a) festen Stoffen die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 6 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,
- b) flüssigen Stoffen die Einhaltung der Werte der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 6,
- c) Bauschutt und Bodenaushub mit einer zu erwartenden Masse von mehr als 1000 Tonnen im Kalenderjahr die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 7 genannten Freigabewerte und die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und F genannten Festlegungen,
- d) Bodenflächen die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 8 genannten Freigabewerte und der in Anlage 1 lit. E genannten Festlegungen,
- e) Gebäuden zur Wieder- und Weiterverwendung die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 9 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und D genannten Festlegungen,
- 2. für eine eingeschränkte Freigabe von
- a) festen Stoffen zur Entsorgung als inaktiver Abfall die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 10 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A und C genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,
- b) Gebäuden zum Abriss die Einhaltung der in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 11 genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der in Anlage 1 lit. A und D genannten Festlegungen,
- c) Metallschrott zur Wiederverwertung die Einhaltung der in der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 12 genannten Freigabewerte sowie der in Anlage 1 lit. A und G genannten Festlegungen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5,
- nachgewiesen wird. Im Fall von Z 2 lit. a dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass am Standort der Entsorgungsanlage für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr überschritten wird.
(2) Soweit die nach Abs. 1 erforderlichen Festlegungen der Anlage 1 lit. C bis E im Einzelfall nicht vorliegen oder für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte festgelegt sind, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis in der Größenordnung von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, auch auf andere geeignete Weise geführt werden.
(3) Vor jeder Freigabe ist die Übereinstimmung mit den im Freigabebescheid festgelegten Anforderungen festzustellen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die zuständige Behörde hat die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Abs. 1 und 2 sowie zur Feststellung gemäß Abs. 3 festzulegen.
(5) Auf Antrag hat die zuständige Behörde zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, festzustellen, ob bestimmte Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen. Diese Feststellungen sind dem Verfahren zur Bewilligung der Freigabe zugrunde zu legen. Der Bescheid, mit dem die Freigabe bewilligt wird, hat diese Feststellungen zu enthalten.
(6) Werden radioaktive Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle freigegeben, sind unmittelbar vor der Entsorgung die Kennzeichnungen gemäß Anlage 3 zu entfernen oder dauerhaft zu überdecken.
Schlagworte
Wiederverwendung
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40137297
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