zu Abs. 4: BGBl. Nr. 157/1949, Art. II
III. TEIL.
Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.
I. Abschnitt.
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.
§ 79.
(1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Das Finanzamt hat von der Zustellung des gerichtlichen Versteigerungsediktes oder eines anderen, eine bestimmte Verwertungsart anordnenden gerichtlichen Beschlusses an das Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen erfaßt, dem Gericht zu überlassen.
(3) Finanzbehördliche Pfandrechte sind in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat einen Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen, wenn an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht begründet war; die Verteilung obliegt dem Gerichte.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs.biswerden durch Verordnung getroffen.
zu Abs. 4: BGBl. Nr. 157/1949, Art. II
Schlagworte
Fahrnispfändung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042314
alte Dokumentnummer
N3194914964T
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