§ 79 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

zu Abs. 4: BGBl. Nr. 157/1949, Art. II

III. TEIL.

Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.

I. Abschnitt.

Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.

§ 79.

(1) Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Das Finanzamt hat von der Zustellung des gerichtlichen Versteigerungsediktes oder eines anderen, eine bestimmte Verwertungsart anordnenden gerichtlichen Beschlusses an das Verwertungsverfahren, soweit es die gleichen Sachen erfaßt, dem Gericht zu überlassen.

(3) Finanzbehördliche Pfandrechte sind in dem im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat einen Verkaufserlös zu Gericht zu erlegen, wenn an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht begründet war; die Verteilung obliegt dem Gerichte.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs.biswerden durch Verordnung getroffen.

zu Abs. 4: BGBl. Nr. 157/1949, Art. II

Schlagworte

Fahrnispfändung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042314

alte Dokumentnummer

N3194914964T

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