§ 794 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 794

Bey jeder Anrechnung wird, wenn das Empfangene nicht in barem Gelde; sondern in andern beweglichen oder unbeweglichen Sachen bestand, der Werth der letztern nach dem Zeitpuncte des Empfanges; der ersten dagegen nach dem Zeitpuncte des Erbanfalles bestimmt.

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