Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung
§ 78l.
(1) Die Amateurfunkprüfung umfasst folgende Gegenstände:
- 1. Betrieb und Technik,
- 2. Rechtliche Bestimmungen.
(2) Die schriftlichen Teile der Prüfung können auch automationsunterstützt durchgeführt werden.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.
(4) Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40208944
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