§ 78j TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Antrag auf Ausstellung

§ 78j.

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2020 in Kraft)

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist bei dem Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. die angestrebte Prüfungskategorie.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208942

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