Antrag auf Ausstellung
§ 78j.
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2020 in Kraft)
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist bei dem Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2. die angestrebte Prüfungskategorie.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40208942
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)