Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
9b. Abschnitt
Amateurfunkprüfungszeugnisse Voraussetzungen für die Ausstellung
§ 78i.
(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40208941
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