§ 78g TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Funktagebuch

§ 78g.

(1) Ein Funktagebuch ist zu führen

  1. 1. im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,
  2. 2. über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.

(2) In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.

(3) Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Schlagworte

Notfunkverkehr

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208939

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