Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
Funktagebuch
§ 78g.
(1) Ein Funktagebuch ist zu führen
- 1. im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,
- 2. über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.
(2) In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
(3) Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
Schlagworte
Notfunkverkehr
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40208939
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)