§ 78b TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Nachrichteninhalt

§ 78b.

(1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden Inhalt zu beschränken:

  1. 1. Übertragungsversuche,
  2. 2. technische oder betriebliche Mitteilungen sowie
  3. 3. Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen, für die wegen ihrer Belanglosigkeit eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten billigerweise nicht verlangt werden kann.

(2) Der Funkverkehr darf nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden.

(3) Ergibt sich während des Funkverkehrs, dass dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.

(4) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.

(5) Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben, ist nicht zulässig. Die Namen dieser Staaten sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208934

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