§ 78b SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Schulversuche zur teilzentralen Reifeprüfung, gesetzliche Verankerung standardisierter Prüfungsformen

§ 78b.

(1) An allgemein bildenden höheren Schulen sind in den Schuljahren 2009/10 bis 2012/13 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8 zu erproben. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.

(2) An berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind in den Schuljahren 2010/11 bis 2013/14 neue Formen der Reife- und Diplomprüfung gemäß dem Abschnitt 8 zu erproben. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht. Die Bestimmungen des Abschnitts 8 und deren Anwendung auf Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, welche ab 1. April 2015 abgelegt werden, sind der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen.

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