§ 78a IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Verständigung der Arbeitnehmer

§ 78a.

Der Masseverwalter hat die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners unverzüglich von der Konkurseröffnung zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Konkursgericht verständigt worden sind oder die Konkurseröffnung nicht allgemein bekannt ist.

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