§ 78a GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

In-Kraft-Treten der GWG-Novelle 2002

§ 78a

(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 6, 12, 13, 14, 19 Abs. 4, 20 Abs. 4, 22, 25 und 26 nach Maßgabe von Abs. 4, die §§ 28, 31f, 32 bis 33d, 33f, 42 bis 42e, 65, 66 sowie 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Hinsichtlich der §§ 42 bis 42e gilt dies nur insoweit, als dies für die Vorbereitung zu Vollliberalisierung per 1. Oktober 2002 erforderlich ist.

(3) § 7 Abs. 2 bis 4 treten mit 30. September 2003 in Kraft und finden auf alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die Regelzonenführer haben die im § 7 Abs. 2 sowie im § 12c vorgesehene Unabhängigkeit hinsichtlich der Rechtsform bis 1. Jänner 2003 herzustellen. Auf in diesem Zusammenhang (§ 7 Abs. 2 und § 12c) durchgeführten Umgründungsvorgänge ist das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.

(4) Das In-Kraft-Treten des § 60 Abs. 1 bestimmt sich nach § 29

E-RBG.

(5) Die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten - nach Maßgabe von Abs. 6 - mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (§ 26) können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag bei der Energie-Control GmbH eingereicht werden. Diese hat die Anträge nach Errichtung der Energie-Control Kommission an diese weiterzuleiten.

(7) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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