§ 78 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Art. 229 ZK

§ 78

(1) § 78.Werden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.

(2) Als Jahreszinssatz ist der für die Ausgleichszinsen nach Artikel 589 Abs. 4 Buchstabe a ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen.

(3) Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Art. 589 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.

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