Zu Art. 229 ZK
§ 78
(1) § 78.Werden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.
(2) Als Jahreszinssatz ist der für die Ausgleichszinsen nach Artikel 589 Abs. 4 Buchstabe a ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen.
(3) Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Art. 589 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.
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