§ 78 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Anerkennung

§ 78.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, ist die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweils zuständigen beruflichen Interessenvertretung.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057548

alte Dokumentnummer

N3199958002L

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