Anerkennung
§ 78.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, ist die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweils zuständigen beruflichen Interessenvertretung.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057548
alte Dokumentnummer
N3199958002L
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