§ 78 StVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

§ 78. Verhalten auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten.

Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist verboten:

  1. a) Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können,
  2. b) blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen,
  3. c) den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146673

alte Dokumentnummer

N9196012092A

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