§ 78 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

§ 78

§ 78. Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

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