§ 78 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Sonstige Aktiva

§ 78

(1) Für sonstige Aktiva gemäß § 22b Abs. 2 Z 7 BWG, ist der gewichtete Forderungsbetrag gleich dem Forderungswert.

(2) Beim Restwert eines Leasingobjekts ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen, wobei die Forderung für jedes Jahr zu berücksichtigen ist:

1

gewichtete r Forderungsbetrag = _ x Forderungswert

t

wobei t der Anzahl der Jahre der Leasingvertragsrestlaufzeit entspricht.

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