§ 78 SFVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Begegnen

§ 78.

(1) Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren.

(2) Auf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer beim Begegnen unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Schiffsführer in Ausnahmefällen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord erfolgt, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.

(4) Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

(5) Wenn zwei Kleinfahrzeuge einander begegnen und die Gefahr einer Kollision bestehen könnte, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, um an der Backbordseite des anderen vorbeizufahren.

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