§ 78. Berufsbildende höhere Bundesschulen.
(1) Die öffentlichen berufsbildenden höheren Schulen sind als „Berufsbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
- Höhere technische Bundeslehranstalt,
- Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,
- Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,
- Bundeshandelsakademie,
- Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe.
(3) Zur näheren Kennzeichnung einer höheren technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt kann überdies die Fachrichtung angeführt werden. Umfaßt eine Höhere technische oder gewerbliche Bundeslehranstalt mehrere Fachabteilungen, so sind diese mit dem Ausdruck „Höhere Abteilung für ... (Anführung der Fachrichtung)“ zu bezeichnen.
(4) Bei berufsbildenden höheren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118489
alte Dokumentnummer
N7196212122Y
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