§ 78 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1971

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971

§ 78.

Der Absender kann eingeschriebene Briefe mit einer Wertangabe in unbeschränkter Höhe aufgeben. Der Wert ist auf der Sendung in inländischer Währung ziffernmäßig anzugeben. Für die Wertangabe hat der Absender, soweit sie gebührenpflichtig ist, die Wertgebühr zu entrichten. Bei Verlust eines Wertbriefes ist die Wertgebühr nicht zurückzuzahlen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145955

alte Dokumentnummer

N9195722635L

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