Zum Abs. 2: V RGBl. Nr. 114/1857.
Verbot der Winkelschreiberei
§ 78.
(1) Wer auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
- 1. für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden Schriftstücke oder Zeichnungen verfaßt,
- 2. Auskünfte erteilt,
- 3. vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
- 4. sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
- macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
(2) Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.
Zum Abs. 2: V RGBl. Nr. 114/1857.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12036157
alte Dokumentnummer
N2199221568J
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