§ 78 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 78

(1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie Berichte parlamentarischer Delegationen werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.

(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264988

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