§ 78
(1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie Berichte parlamentarischer Delegationen werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40264988
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)