§ 78 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

§ 78

b) Beglaubigung von Uebersetzungen.

§. 78.Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt sind oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind auch berufen, die Richtigkeit der in dieser Sprache oder aus derselben von ihnen selbst gemachten oder geprüften Übersetzungen notariell zu beurkunden.

(2) Das Gleiche gilt in Ansehung der Beglaubigung von Uebersetzungen aus einer Landessprache in die andere, soferne der Notar die Befugniß erhalten hat, in beiden Sprachen Notariatsurkunden aufzunehmen.

(3) Die Beurkundung ist auf der Uebersetzung selbst in Urschrift auszufertigen und die Uebersetzung mit der übersetzten Urkunde mittelst eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden.

(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Acten des Notars ist nicht erforderlich.

Schlagworte

Übersetzung, Befugnis, Akt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015728

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