§ 78 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Ständiger Hygieneausschuss

§ 78

Die Codexkommission hat einen Ständigen Hygieneausschuss zu bestellen. Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellvertreter sind aus der Reihe der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen. Der Ausschuss setzt sich ferner aus den erforderlichen Vertretern der einschlägigen Wissenschaften, aus je einem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, für Wirtschaft und Arbeit, der Länder, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und einem fachkundigen Bediensteten der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder zusammen.

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