§ 78 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

§ 78. Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen.

(1) Für die Errichtung, die Benützung sowie jede wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) ist eine Bewilligung erforderlich.

(2) Zur Erteilung dieser Bewilligung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung (§ 94) hervorruft. Vor der Entscheidung ist der Bundesminister für Landesverteidigung anzuhören.

(3) In allen Fällen, in denen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nicht zuständig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40029653

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