II. HAUPTSTÜCK.
Behörden.
§ 78.
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheiden in erster Instanz die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien errichtete Schiedskommission.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12113150
alte Dokumentnummer
N6199716007A
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