§ 78 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Einsicht

§ 78

(1) § 78.Die Einsichtnahme in das Kartellregister, die Hilfsverzeichnisse und die Urkundensammlung ist jedermann gestattet.

(2) Jedermann kann von den Eintragungen im Kartellregister Abschriften und Auszüge verlangen. Bedeutungslose Eintragungen (§ 74 Abs. 2) sind hierbei nur dann aufzunehmen, wenn dies beantragt wird oder nach den Umständen erforderlich ist. Die Abschriften und Auszüge sind auf Verlangen zu beglaubigen.

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