Wirkungen von Disziplinarstrafen
§ 78.
(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Disziplinarstrafen, die bei der Einleitung des Kommandantenverfahrens oder bei der Erstattung der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt (§ 8) festgehalten sind, dürfen in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061209
alte Dokumentnummer
N4198511118A
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