§ 78 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Wirkungen von Disziplinarstrafen

§ 78.

(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Disziplinarstrafen, die bei der Einleitung des Kommandantenverfahrens oder bei der Erstattung der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt (§ 8) festgehalten sind, dürfen in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061209

alte Dokumentnummer

N4198511118A

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