§ 78 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Zu Abs. 5: Anwendungsbereich eingeschränkt durch das RohrleitungsG, BGBl. Nr. 411/1975.

§ 78.

(1) Anlagen oder Teile von Anlagen, für die im Genehmigungsbescheid keine Betriebsbewilligung (Abs. 2) vorgeschrieben ist, dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn nur der Genehmigungswerber gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat und die Auflagen des Genehmigungsbescheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden.

(2) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage oder von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden können; sie kann zu diesem Zweck auch einen Probebetrieb zulassen oder anordnen. Für Betriebsanlagen oder Teile von Betriebsanlagen, die erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei der Erteilung der Betriebsbewilligung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden; hinsichtlich einer Berufung des Bewerbers um die Betriebsbewilligung gegen den Betriebsbewilligungsbescheid gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Die Behörde kann auch eine eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung nur in diesem eingeschränkten Ausmaß vorliegen.

(4) Werden im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überwachung der Betriebe (§ 338) Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Behörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß hiedurch die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.

(5) Die Behörde kann bei der Genehmigung von Rohrleitungsanlagen, mit denen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 atü oder Erdöl oder flüssige Erdölprodukte befördert werden, im Genehmigungsbescheid auch den Abschluß und den Fortbestand einer Haftpflichtversicherung vorschreiben, wenn der Ersatz für Schädigungen, die im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Betriebes solcher Anlagen möglich sind, in anderer Weise nicht gesichert ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die der Verteilung von brennbaren Gasen, Erdöl oder Erdölprodukten innerhalb von Gebäuden oder abgegrenzten Grundstücken dienen.

Zu Abs. 5: Anwendungsbereich eingeschränkt durch das RohrleitungsG, BGBl. Nr. 411/1975.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR40253358

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