§ 78 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Pflichten der Triftberechtigten

§ 78.

(1) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, das Triftholz anderen Personen, die bei der Bringung ihres Holzes auf die Trift im gleichen Wasserlauf angewiesen sind, gegen angemessene Vergütung mitzutriften, soweit dadurch die Abtriftung seines Holzes nicht unbillig erschwert wird. Unter den gleichen Bedingungen hat der Triftberechtigte seine Triftbauten anderen Trift- oder Mittriftberechtigten zur Mitbenützung zu überlassen.

(2) Der Triftberechtigte hat seine Triftbauten in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Will er sie nicht mehr benützen oder endet sein Triftrecht, so hat er sie gegen angemessene Vergütung anderen Trift- oder Mittriftberechtigten zu überlassen. Erlöschen auch deren Triftrechte und werden die Triftbauten als solche nicht mehr benötigt, so hat die Bewilligungsbehörde (§ 74) das Erlöschen des Rechtes auf Benützung der Bauten für Triftzwecke auszusprechen und hievon die zuständige Wasserrechtsbehörde zur weiteren Veranlassung im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften zu verständigen.

(3) Der Triftberechtigte ist verpflichtet, die Ufer des Wasserlaufes und die Gebäude und Anlagen am Wasserlauf, die durch das Triftholz beschädigt werden können, erforderlichenfalls durch Schutzbauten zu sichern. Dienen diese Bauten zugleich dem Schutze gegen Wasserschaden, die nicht durch die Trift verursacht werden, so haben die Eigentümer der Grundstücke, Gebäude oder Anlagen, die geschützt werden sollen, nach dem Verhältnis des erlangten Vorteiles einen angemessenen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Ebenso hat der Triftberechtigte zu Kosten von Schutzbauten, die nicht bloß der Trift wegen, sondern überhaupt gegen Beschädigung durch Wasserfluten auszuführen sind, nach dem Verhältnis seines Vorteiles beizutragen.

(4) Für Schäden, die durch die Trift verursacht worden sind, hat der Triftberechtigte Ersatz zu leisten. § 26 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, findet sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 215/1959

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132209

alte Dokumentnummer

N8197522440L

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