§ 78 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1993

4. Teil

Rechtsschutz 1. HAUPTSTÜCK Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt Einrichtung und Bestellung der Mitglieder

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 78.

(1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sind eine Bundes-Vergabekontrollkommission und ein Bundesvergabeamt einzurichten. Bescheide des Bundesvergabeamtes unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

(3) Die Bundesregierung kann mit Verordnung Außenstellen des Bundesvergabeamtes errichten, wenn dies nötig ist, um alle anfallenden Nachprüfungsverfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötige Verzögerung durchführen und abschließen zu können. Diese Außenstellen sind Teile des Bundesvergabeamtes.

(4) Das Bundesvergabeamt und die Bundes-Vergabekontrollkommission bestehen jeweils aus den Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern sowie sonstigen Mitgliedern, die von der Bundesregierung für jeweils fünf Jahre zu bestellen sind; eine neuerliche Bestellung ist zulässig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind im Falle des Bundesvergabeamtes aus dem Richterstand zu ernennen und dürfen im Falle der Bundes-Vergabekontrollkommission weder der Auftragnehmer- noch der Auftraggeberseite angehören. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat die Bundesregierung für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.

(5) Bei der Bestellung der sonstigen Mitglieder hat die Bundesregierung auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Anzahl der Mitglieder der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite gleich ist. Zusätzlich ist mindestens je ein Vertreter der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundesarbeitskammer zu bestellen. Bei der Bestellung der Vertreter der Auftragnehmerseite hat die Bundesregierung auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Bedacht zu nehmen.

(6) Wer Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission ist, kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvergabeamtes sein.

(7) Die Mitglieder müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Der Vorsitzende muß zudem über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung ausgeschlossen.

(8) Unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 7 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat.

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