Abschnitt VI. Änderung der Behördenbezeichnungen in den Rechtsvorschriften.
§ 78.
In allen seit 13. März 1938 für die Republik Österreich oder deren Teilbereiche erlassenen Rechtsvorschriften treten an Stelle der mit der Vollziehung betrauten reichsdeutschen Stellen die Behörden und Ämter, die gemäß Abschnitt II deren Geschäftsbereich übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003463
alte Dokumentnummer
N1194516464S
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