Mindesteinsatzzeit des arbeitsmedizinischen Zentrums
§ 78.
(1) Das arbeitsmedizinische Zentrum ist in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(3) Die Mindesteinsatzzeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
- 1. hohen Gefährdungspotential 1,0,
- 2. mittleren Gefährdungspotential 0,6 und
- 3. geringen Gefährdungspotential 0,3
Stunden.
(4) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
- 1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 77 Abs. 3,
- 2. die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenpersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
- 3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
- 4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
- 5. die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
- 6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20% der Mindesteinsatzzeit,
- 7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen,
- 8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und
- 9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung.
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