§ 78 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Unterabschnitt H

Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25 Z 1 bis 3

Anwendungsbereich

§ 78.

Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Z 1 bis 3 anzuwenden, die

  1. 1. eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, und
  2. 2. kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12105100

alte Dokumentnummer

N6199112206A

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