§ 78 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 78.

(1) Der Abfindungsberechtigte hat ein Überwachungsbuch zu führen, in dem Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe unverzüglich aufzuzeichnen sind.

(2) Aus dem Überwachungsbuch muß zu ersehen sein:

  1. 1. in welchen Behältern sich die Waren befinden,
  2. 2. der Tag, an dem
  1. a) mit der Herstellung von Alkohol begonnen wird,
  2. b) über die Stoffe verfügt wird,
  1. 3. die Art der Verfügung über die Stoffe,
  2. 4. wenn Alkohol an Inhaber von Alkohollagern abgegeben wird, die Alkoholmenge.

(3) Der Abfindungsberechtigte hat jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anzeige hat zu enthalten:

  1. 1. die Alkoholmenge, die veräußert wurde, und deren Alkoholgehalt,
  2. 2. den Tag der Veräußerung,
  3. 3. die Bezeichnung und die Anschrift des Alkohollagers, in das der Alkohol aufgenommen werden soll.

(5) Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, an welchem Ort das Überwachungsbuch geführt und aufbewahrt wird.

(6) Der Eigentümer eines einfachen Brenngeräts hat Aufzeichnungen zu führen, aus welchen

  1. 1. der Tag des Wegbringens des Brenngeräts vom Aufbewahrungsort,
  2. 2. der Tag des Wiedereinlangens des Brenngeräts am Aufbewahrungsort,
  3. 3. der Zweck des Wegbringens,
  4. 4. Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, zu dem das Brenngerät verbracht wurde,

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053406

alte Dokumentnummer

N3199423584L

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