§ 780
Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes sind bloß befugt, den Pflichttheil zu verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt hat.
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§ 780
Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes sind bloß befugt, den Pflichttheil zu verlangen, dies aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt hat.
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