§ 77b SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Verarbeitung von Informationen zur Sommerschule

§ 77b.

Die Schulleitung und die Lehrperson sowie die Schulbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von zum Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten, wenn diese für die Organisation oder Durchführung des Unterrichts notwendig sind. Diese Daten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers dürfen ausschließlich den Namen der Person, Informationen zur besuchten Schule (insbesondere die Schulkennzahl), zum Wohnort, zur Anreise zur Sommerschule und zu den schulischen Leistungen umfassen. Zu diesem Zweck sind Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler an das von der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) zu führende zentrale IT-System zu übermitteln. Gespeicherte Daten sind spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40240077

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