§ 77a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2000

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

§ 77a

(1) § 77a.Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

  1. 1. er
  1. a) gemäß § 145b Abs. 8 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
  2. b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer im Abs. 3 angeführten Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und
  1. 2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

  1. 1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
  1. a) seiner Funktionszulage zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77 und
  2. b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
  1. 2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem keine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.

(3) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b sind

  1. 1. Tätigkeiten im Zuge einer Nachbesetzung von Arbeitsplätzen von Beamten,
  1. a) die unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oder
  2. b) die nach § 2 DRSG-AE karenziert sind oder
  3. c) wenn die Arbeitsplätze durchgehend länger als sechs Monate unbesetzt sind,
  1. 2. Tätigkeiten in Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes, deren Ausübung aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur zeitlich begrenzt möglich ist,
  2. 3. die Tätigkeit als Leiter eines Projekts.

(4) Ein Projekt im Sinne des Abs. 3 Z 3 liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. 1. Projektdauer mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich,
  2. 2. der Projektarbeitsplatz wurde vor Projektstart einem Bewertungsverfahren gemäß § 143 BDG 1979 unterzogen und entsprechend zugeordnet und
  3. 3. mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.

(5) Verwendungen nach Abs. 3 sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Abs. 3 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 74 Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

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