§ 77 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Wahlkosten

§ 77

(1) § 77.Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

(2) Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

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