§ 77 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2009

2. Hauptstück

Verfahren Arten der Konzession

§ 77.

(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:

  1. 1. Personenbeförderung im Linienverkehr;
  2. 2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
  3. 3. Güterbeförderung;
  4. 4. Remork;
  5. 5. Fährverkehr;
  6. 6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
  7. 7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104786

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