Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
§ 77.
Der Absender hat Briefsendungen, deren Aufgabe vom Postamt und deren Übernahme vom Empfänger bestätigt werden soll, eingeschrieben aufzugeben. Für eine eingeschriebene Briefsendung hat der Absender außer der Beförderungsgebühr auch die Einschreibgebühr zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145954
alte Dokumentnummer
N9195722634L
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