Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 77
§ 77. Ein Aufschulungsteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn
- 1. alle in der Anlage 8 vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert und
- 2. die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
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