§ 77 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Anmerkung der Konkurseröffnung.

§ 77.

Das Konkursgericht hat zu veranlassen, daß die Konkurseröffnung im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Gemeinschuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Gemeinschuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Konkurseröffnung angemerkt wird.

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