§ 77 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG): §§ 3 bis 5

Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen

§ 77.

(1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen, der vom Beschuldigten zu leistende Kostenbeitrag und ein Ersatzanspruch nach § 29 Abs. 2 sind erforderlichenfalls

  1. 1. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Taggeld, von der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Überbrückungshilfe und der Entschädigung, die nach dem Heeresgebührengesetz 1985 gebühren,
  2. 2. bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen (§ 49 Abs. 2 Z 1 und 2) oder einer Abfertigung,
  3. 3. bei Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen
  1. zu vollstrecken. Beim Taggeld, bei der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Entschädigung, den Dienstbezügen und den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Steht die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist der genannte Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Entschädigung zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.

(2) Soweit Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden und der Beschuldigte seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, sind die aushaftenden Beträge unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, hereinzubringen. Dabei kommt dem zuständigen Militärkommando die Stellung des Anspruchsberechtigten im Sinne des VVG 1950 zu.

(3) Verpflichtungen zu Geldleistungen sind auf volle Schillingbeträge abzurunden.

(4) Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen. Sonst ist die Entscheidung über die Ratenbewilligung von der Disziplinarbehörde zu treffen, die die Strafe in letzter Instanz verhängt hat. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn die Strafe von einer Disziplinarbehörde erster Instanz verhängt worden ist. Die Berufungsfrist beträgt gegen die Entscheidung einer Disziplinarkommission zwei Wochen, im Kommandantenverfahren ist § 62 Abs. 1 maßgebend. Die Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Beschuldigte mit einer Rate im Verzug ist.

(5) Eingegangene Beträge sind den Vereinigten altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.

vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG): §§ 3 bis 5

Schlagworte

finanzielle Abgeltung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061296

alte Dokumentnummer

N4198511486A

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