§ 77 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

§ 77.

Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/“Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ anzuführen ist, auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140648

alte Dokumentnummer

N8199711273I

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