§ 77.
Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/“Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ anzuführen ist, auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140648
alte Dokumentnummer
N8199711273I
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